Verletzungsverfahren bei Gebrauchsmustern
Patente, Gebrauchsmuster und ergänzende Schutzzertifikate geben ihrem/ihrer Inhaber:in das Recht, unberechtigten Dritten die Benutzung der geschützten Erfindung zu verbieten. Sie dienen dem effektiven Schutz eigener Produkte vor Nachahmungen.
Um zu verhindern, dass sich Produkte der Wettbewerber an patentgeschützte Produkte unerwünscht annähern, gibt es das Instrument der Verletzungsklage. Das Verfahren findet vor bestimmten Kammern der ordentlichen Gerichte statt. Das Kostenrisiko des/der potenziellen Verletzer:in ist in der Regel beträchtlich höher als das des/der Patentinhaber:in. Beide tragen zunächst das Prozesskostenrisiko. Für den/die Verletzer:in besteht aber zusätzlich das Kostenrisiko für Schadenersatz und bereits geleistete, nicht mehr nutzbare Aufwendungen für Produktion.
Die Ansprüche, die sich aus der Verletzung eines Schutzrechts ergeben, sind vielfältig. Aus dem Verbietungsrecht ergibt sich logisch ein Anspruch auf Unterlassung. In der Praxis sehr wichtig ist der Anspruch auf Schadensersatz. Daneben können noch Ansprüche auf Vernichtung von patentverletzenden Produkten, Rückrufansprüche und Auskunftsansprüche als Grundlage für die Berechnung der Höhe des Schadenersatzes bestehen.
Häufig werden in Deutschland Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren parallel geführt. Vor allem dort, wo ein Wettbewerber ein Schutzrecht tatsächlich verletzt, gestaltet sich die Verteidigung im Verletzungsprozess schwierig. Hier kann der Angriff auf die Rechtsbeständigkeit des Klageschutzrechts im Nichtigkeitsverfahren (oder bei Gebrauchsmustern im Löschungsverfahren) ein probates Mittel sein, die eigene Position zu schützen.