Abzweigung
Das Erteilungsverfahren einer Patentanmeldung kann sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinziehen. Während dieser Phase kann ein:e Anmelder:in gegen eine:n mögliche:n Verletzer:in zwar gegebenenfalls Ansprüche aus Offenlegung geltend machen.
Ein Anspruch auf Unterlassung ist aber erst nach Erteilung möglich. Der/die Anmelder:in kann jedoch aus einer Patentanmeldung (national, europäisch oder PCT) ein deutsches Gebrauchsmuster mit dem Zeitrang der Patentanmeldung abzweigen. Das Gebrauchsmuster wird normalerweise innerhalb kurzer Zeit eingetragen (siehe Basics). Mit Ansprüchen, die auf eine spezifische Verletzungsform angepasst sind, kann der/die Gebrauchsmusterinhaber:in dann schnell gegen eine:n Verletzer:in vorgehen.
Die Abzweigung muss der/die Anmelder:in schriftlich mit der Anmeldung des Gebrauchsmusters erklären. Diese Erklärung ist nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Anmeldetag der zugrundeliegenden Patentanmeldung möglich. Wenn sich die Patentanmeldung vorher erledigt, etwa durch Rücknahme, Zurückweisung oder Erteilung, endet die Frist früher. Stichtag ist dann der Ablauf von zwei Monaten nach Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein Einspruchsverfahren abgeschlossen ist.
Nur der/die Anmelder:in der zugrundeliegenden Patentanmeldung darf Anmelder:in des abgezweigten Gebrauchsmusters sein. Ferner muss das Gebrauchsmuster dieselbe Erfindung zum Gegenstand haben.