Europäische Patentrezepte
Am 1. Juni tritt das neue europäische Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ; siehe www.unified-patent-court.org) in Kraft.
Die Reform eröffnet Patentinhabern neue Perspektiven und sorgt für Handlungsbedarf. Patentinhaber müssen für erteilte Europäische Patente entscheiden, ob künftig das Einheitliche Patentgericht (UPC) für Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen mit zuständig sein soll, oder ob das Patent der Zuständigkeit des UPC entzogen werden soll. Dies kann durch einen sogenannten „Opt-Out“-Antrag innerhalb einer am 31.05.2023 endenden „Sunrise Period“ erreicht werden. So lassen sich zentrale Nichtigkeitsangriffe am UPC gegen alle betroffenen nationalen Anteile vermeiden.
Es gibt aber auch gute Gründe, auf das UPC und, für zukünftig erteilte Europäische Patente, auf das neue Einheitspatent zu setzen.
Die Vor- und Nachteile der Optionen, die sich aus dem neuen europäischen Patentsystem für Anmelder und Inhaber Europäischer Patente ergeben, erläutert unser Partner Volker Jordan in einem Gastbeitrag in der aktuellen Ausgabe der NJW vom 20.04.2023 (NJW-aktuell 17/2023).