13.05.2024

Erfindungen schützen – Rechte sichern

Schützen Sie Ihre Erfindung aktiv durch Patente

Die Kanzlei Weickmann unterstützt Sie, Ihren Wissensvorsprung in Form Ihrer Erfindungen zu schützen. Wir betreuen Sie bei der Anmeldung von Patenten und Gebrauchsmustern, Marken und Designs und vertreten Sie ebenso bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Welche Möglichkeiten die Patentanmeldung für den Schutz Ihrer Erfindung bietet, erläutert unser Experte Patentanwalt Dr. Stephan Jellbauer:

Welche Möglichkeiten gibt es, eine Erfindung zu schützen?

Dr. Stephan Jellbauer: Die kostengünstigste Möglichkeit, eine Erfindung zu schützen, ist ihre Geheimhaltung. Was trivial klingt, ist in der unternehmerischen Realität oft nicht möglich. Denn besonders bei Produkten, die verkauft werden sollen, sind deren Eigenschaften für Wettbewerber erkennbar oder können über sogenanntes Reverse Engineering analysiert werden. Und wenn dann ein Wettbewerber die Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster anmeldet, kann das schwerwiegende Konsequenzen für den eigenen Geschäftsbetrieb haben. Denn ein erteiltes Patent oder Gebrauchsmuster erlaubt es, anderen die Benutzung der geschützten Erfindung zu verbieten. Daher gilt beim Schutz technischer Erfindungen: Wenden Sie sich an Patentanwält:innen wie uns und lassen Sie sich hinsichtlich Patentschutz oder Gebrauchsmusterschutz beraten.
Falls Ihre technische Erfindung auch nicht-technische Aspekte aufweist – das kann beispielsweise ein spezielles Design sein – kann es sinnvoll sein, Ihre Innovation zusätzlich unter Design- bzw. Markenschutz zu stellen. Auch dafür haben wir bei Weickmann die notwendige Expertise.
Wenn Sie eine vollständig nicht-technische Erfindung schützen möchten, so kommt hierfür ebenfalls der Design- bzw. Markenschutz in Frage.

Wie lässt sich „Erfindung“ überhaupt definieren?

Dr. Stephan Jellbauer: Das ist eine schwierige Frage. Im deutschen Patentgesetz (PatG) und im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) gibt es nämlich keine positive Definition des Begriffs „Erfindung“. Ausschlaggebend für unsere Arbeit zum Patent- und Gebrauchsmusterschutz ist die sogenannte Technizität. Das bedeutet, dass eine Innovation technischen Charakter aufweisen muss, um patentierbar zu sein. Zusätzlich erschwert wird eine allgemeingültige Definition des Begriffs „Erfindung“ dadurch, dass sich Wissenschaft und Technik ständig weiterentwickeln und sich so die Grenzen des Patentschutzes immer wieder verschieben. So sieht es auch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Daher gibt es, wie gesagt, keine Definition, was eine technische Erfindung ist, sondern nur, was keine technische Erfindung ist sehen Sie §1, §1a, §2, §2a Patentgesetz (PatG), oder Art.52, 53 EPÜ.

Mögliche, nichtabschließende Beispiele:

  • Spiele (§1 PatG)
  • Reine mathematische Methoden (§1 PatG)
  • Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen (§2 PatG)
  • Die Verwendung menschlicher Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken (§2 PatG)
  • Pflanzensorten und Tierrassen (§2a PatG)
  • Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers (§2a PatG)
  • Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden (§2a PatG)

Können alle Erfindungen geschützt werden?

Dr. Stephan Jellbauer: Nein. Wie bereits erwähnt, muss eine Erfindung technischer Natur sein, um Patent- oder Gebrauchsmusterschutz beanspruchen zu können. Ferner darf sie nicht per Gesetz von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sein. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihre Innovation die notwendigen Grundvoraussetzungen für eine Patentanmeldung aufweist, wenden Sie sich gerne an uns.

Kann Software patentiert werden?

Dr. Stephan Jellbauer: Nein und ja. Sogenannte „Programme für Datenverarbeitungsanlagen“ sieht das Europäische Patentamt EPA als nicht-technisch und damit nicht schützbar an. Diese Regelung ist in Art. 52 EPÜ festgehalten. Mittlerweile hat sich durch die Rechtsprechung allerdings die Patentierbarkeit von computerimplementierten Erfindungen, kurz CII, etabliert. Wichtig hierbei ist, dass mindestens ein technisches Merkmal im Patentanspruch vorhanden ist und diese technischen Merkmale erfinderisch sind. Das bedeutet, dass eine zu patentierende Software eine technische Aufgabe in nicht naheliegender Weise lösen muss.

Lässt sich eine Erfindung auch ohne Patent schützen?

Dr. Stephan Jellbauer: Grundsätzlich ja. Eine kostengünstige Alternative zum Patent ist beispielsweise ein Gebrauchsmuster. Allerdings muss man hierbei beachten, dass die maximale Schutzdauer kürzer ist als beim Patent, nämlich nur zehn Jahre. Außerdem ist das Gebrauchsmuster nur in einigen Ländern verfügbar. Wie bereits erwähnt, können Designschutz oder Markenschutz helfen, wenn ein nicht-technischer Aspekt Teil Ihrer Erfindung ist. Und wie gesagt, ist prinzipiell auch die Geheimhaltung eine Möglichkeit zum Schutz von Erfindungen. Prominentestes Beispiel dürfte das Rezept von Coca-Cola sein, das bis heute nicht öffentlich bekannt ist. Allerdings kann eine wirksame Geheimhaltung mit sehr hohem Aufwand verbunden sein, und die Anforderungen sind mit dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) von 2019 nochmals gestiegen.

Welche Behörde ist für das Schützen von Erfindungen verantwortlich?

Dr. Stephan Jellbauer: Im Allgemeinen ist eine nationale Behörde für den Schutz geistigen Eigentums zuständig, in vielen Ländern ist das das entsprechende Patentamt. In einigen Staaten gibt es zusätzlich supranationale Behörden. In Deutschland kümmert sich das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) um deutsche Patente und Gebrauchsmuster. Das Europäische Patentamt (EPA) ist für europäische Patentanmeldungen und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung zuständig.

Wem gehört eine Erfindung, die während der Arbeit gemacht wurde?

Dr. Stephan Jellbauer: Das wird nach nationalem Recht geregelt. In Deutschland gibt es dafür das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG). Es regelt den Ausgleich zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in für sogenannte Diensterfindungen.

Zurück